In der alltäglichen Praxis sind Unternehmen häufig dazu gezwungen wegen technischer Weiterentwicklungen vorhandene Produktionsmaschinen umzubauen.
In der Regel handelt es sich um mittelständische Betriebe die nicht über das notwendige Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen aus den Anforderungen der Maschinenrichtlinie verfügen.
Nach dem in Eigenregie durchgeführten Umbau wird unter Umständen aus dem Betreiber plötzlich ein Inverkehrbringer der Maschine. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen aus der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einzuhalten sind. Damit sind viele Betriebe überfordert.
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) regelt das Inverkehrbringen und somit den freien Warenverkehr von Maschinen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) werden europäische Richtlinien (EG-Maschinenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) regelt u.a. das Inverkehrbringen von Produkten.
Nach § 2, Abs. 8, GPSG, ist "Inverkehrbringen" jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen und zwar unabhängig davon, ob dieses Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
Bei dem Begriff "wesentliche Veränderung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff der vom aufgehobenen Gerätesicherheitsgesetzt (GSG) ins GPSG übernommen wurde und nicht weiter erläutert wird.
Deshalb haben Bund und Länder im Jahr 2000 ein Interpretationspapier herausgebracht das den unbestimmten Rechtsbegriff "wesentliche Änderung" behandelt und heute noch Gültigkeit hat. Aus dem Interpretationspapier folgt, dass jede Änderung einer Maschine im Rahmen einer Gefahrenanalyse untersucht werden muss, ob neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind.
Treffen die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung der Maschine zu, muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Diese beinhaltet:
• Realisierung der grundlegenden Anforderungen aus der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
• Erstellung der Risikobeurteilung gem. Anhang I, Abs. 1, Masch-RL
• Erstellung der Betriebsanleitung, gem. Nr. 1.7.4.2, Masch-RL
• Zusammenstellung der technischen Dokumentation, gem. Anhang VII, Abs. A, Masch-RL
• Ausstellen der EG-Konformitätserklärung, gem. Anhang II, Abs. A, Masch-RL
• Anbringung der CE-Kennzeichnung, gem. Anhang III, Masch-RL
Das Nichtbeachten der Maschinenrichtlinie beim Umbau einer Maschine kann weitreichende juristische Folgen nach sich ziehen.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen führt den Umbau einer Presse in Eigenregie durch. Die gesamte elektrische Steuerung wird erneuert um schnellere Taktzeiten zu erzielen. Die Zufuhreinrichtung für die Pressteile wird konstruktiv verändert. Die Sicherheits- und Schutzeinrichtung wird nicht an die neuen baulichen Gegebenheiten angepasst.
Nach Inbetriebnahme gerät der Bediener mit seiner Hand an der Schutzabdeckung vorbei in die Presse. Er hatte nicht mit der schnellern Taktzeit gerechnet. Dem Bediener werden 3 Finger abgequetscht. Er ist arbeitsunfähig und erhält anschliessend eine Rente.
Bei Arbeitsunfällen mit Personenschaden wird in aller Regel die marktaufsichtführende Behörde (Berufsgenossenschaft) aufmerksam und untersucht den Fall.
Da das Unternehmen keine Risikobeurteilung, keine Betriebsanleitung und keine CE-Konformität nachweisen kann, wird die Presse stillgelegt.
Die Folge, teurer Produktionsausfall und der Geschäftsführer des Unternehmens hat ein staatsanwaltliches Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung am Hals.